Besonders kritisieren sie die «schleichenden», baulichen Veränderungen beim Unterstand. Ausserdem sind sie der Meinung, das Aussengerät sei gestützt auf das Vorsorgeprinzip auf der von ihrer Liegenschaft abgewandten Westseite zu platzieren. Zudem rügen die Beschwerdeführenden, weder im Baugesuch noch im Anzeiger sei vermerkt worden, dass der ganze Wohnbereich der Liegenschaft in einer Gefahrenzone mit mittlerer (blau) und (roter) Gefährdung liege. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, ab dem Jahr 2022 sei die bestehende Baute widerrechtlich renoviert und umgenutzt worden. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, das Baugesuch weise Fehler und Mängel auf.