Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/167 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. April 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlenbach i. S., Gemeindeverwaltung, Graben 311, Postfach 18, 3762 Erlenbach im Simmental betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlenbach i. S. vom 7. September 2022 (Baugesuchsnummer 763/21-037; Zentralheizungsanlage mit Luft- Wasserwärmepumpe und Einbau Wärmeverteilung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 16. Dezember 2021 bei der Gemeinde Erlenbach im Simmental ein Baugesuch ein für den Ersatz von bestehenden Einzelheizungen (Pelletheizung, Stückholzheizung und Elektroheizung) durch eine neue Zentralheizung. Die Wärme soll durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise erzeugt und mittels Radiatoren verteilt werden. Zugleich soll die Luft-Wasser-Wärmepumpe der Warmwassererzeugung dienen. Das Aussengerät der Wärmepumpe ist auf der Nordostseite der Liegenschaft Bachmatte Nr. A.________ unter einem Vordach vorgesehen. Das Innengerät soll im ehemaligen Stall aufgestellt werden. Die Liegenschaft befindet sich auf der Parzelle Erlenbach im Simmental Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone, die der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) zugeordnet ist. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. 1/11 BVD 110/2022/167 Mit Bauentscheid vom 25. April 2022 erteilte die Gemeinde für das Vorhaben die Baubewilligung. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein.1 2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hob die Gemeinde die Baubewilligung vom 25. April 2022 auf, weil sie feststellte, dass diese auf mangelhaften Plangrundlagen beruhte. In der Folge schrieb die BVD das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 1. Juni 2022 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 3. Am 24. Mai 2022 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde eine Projektänderung ein. Diese umfasste im Wesentlichen ein neues Wärmepumpenmodell des Typs «WSB 8» des Herstellers Weishaupt. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilten sie der Gemeinde mit, ihre Einsprache bleibe bestehen. Daraufhin holte die Gemeinde beim Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, einen Fachbericht zur Aussenlärmsituation ein. Im Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 führte das AUE aus, die Wärmepumpe halte die Planungswerte bei den relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft ein, erfülle die Anforderungen an die Lärmschutzverordnung (LSV2) und könne unter der Auflage, dass die bestehende Bretterwand des Unterstands auf der Seite zur Nachbarparzelle Nr. B.________ fugendicht zu gestalten sei, bewilligt werden. Mit Bauentscheid vom 7. September 2022 erteilte die Gemeinde Erlenbach im Simmental für das Vorhaben die Baubewilligung. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 wiederum Beschwerde bei der BVD ein. Sie sind mit der Baubewilligung nicht einverstanden und beantragen die Überprüfung des Baugesuchs unter besonderer Berücksichtigung des ca. 150 Jahre alten Kleinbauernhauses. Die Beschwerdeführenden fordern ein vollständiges Baugesuch für den Umbau, die wärmetechnische Sanierung des Gebäudes inklusive der Haustechnik, die Einhaltung der Bauauflagen, die Gleichbehandlung beim Vorsorgeprinzip sowie die Überprüfung der Liegenschaft. Besonders kritisieren sie die «schleichenden», baulichen Veränderungen beim Unterstand. Ausserdem sind sie der Meinung, das Aussengerät sei gestützt auf das Vorsorgeprinzip auf der von ihrer Liegenschaft abgewandten Westseite zu platzieren. Zudem rügen die Beschwerdeführenden, weder im Baugesuch noch im Anzeiger sei vermerkt worden, dass der ganze Wohnbereich der Liegenschaft in einer Gefahrenzone mit mittlerer (blau) und (roter) Gefährdung liege. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, ab dem Jahr 2022 sei die bestehende Baute widerrechtlich renoviert und umgenutzt worden. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, das Baugesuch weise Fehler und Mängel auf. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Zudem zog es die Archivakten des Beschwerdeverfahrens BVD 110/2022/87 bei. In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 vertritt der Beschwerdegegner ohne einen Antrag zu stellen die Auffassung, dass nur wenige Rügepunkte im Zusammenhang mit seinem Baugesuch für die Wärmepumpen- Anlage stünden. Im Übrigen bestreitet er die Vorbringen der Beschwerdeführenden und würde sich auf eine positive Beurteilung der BVD freuen. In der Stellungnahme vom 10. November 2022 beantragt die Gemeinde unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 1 Vgl. BVD 110/2022/87. 2 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/11 BVD 110/2022/167 6. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 forderte das Rechtsamt den Beschwerdegegner auf, einen Energienachweis für den geplanten Heizungsersatz einzureichen. Am 16. Dezember 2022 ging der entsprechende Nachweis beim Rechtsamt ein. Daraufhin holte das Rechtsamt beim AUE, Abteilung Energie, eine Stellungnahme zur Frage ein, ob die geplante Heizungsanlage die massgebenden Minimalanforderungen bezüglich Wärmeverteilung, Wärmeabgabe und Warmwasser einhalte. Im Bericht vom 7. Februar 2023 kam das AUE zum Schluss, die im Formular «EN-103» deklarierten Angaben entsprächen vollumfänglich den energiegesetzlichen Anforderungen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Weder die Beschwerdeführenden, die Gemeinde noch der Beschwerdegegner reichten Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie die Stellungnahme des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Nachbarn und haben am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende teilgenommen. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie sind somit durch den vor- instanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 b) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Bauentscheid der Gemeinde vom 7. September 2022. Er umfasst die Baubewilligung für den Einbau einer Zentralheizung mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie den Einbau einer Wärmeverteilung mit Radiatoren. Einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob das Bauvorhaben des Beschwerdegegners zu Recht bewilligt worden ist. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 25; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/11 BVD 110/2022/167 c) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerdebegründung zahlreiche Rügen vor. Thematisch ist ihre Beschwerdebegründung wie folgt gegliedert: 1. Schleichende, bauliche Veränderungen beim Unterstand (Distanzmasse) 2. Im Art. 11 des Umweltschutzgesetzes gilt bezüglich Lärmimmissionen das Vorsorgeprinzip 3. Der ganze Wohnbereich der Liegenschaft liegt in der Gefahrenzone ROT/BLAU 4. Bautätigkeiten ab 2022 (Renovation und oder Umnutzung) 5. Ergänzungen zum eingereichten Baugesuch vom 16.12.21 und zur Baugenehmigung Unter den Ziffern 1 und 4 der Beschwerdebegründung (Schleichende, bauliche Veränderungen beim Unterstand und Bautätigkeiten ab 2022) bringen die Beschwerdeführenden ausnahmslos Rügen vor, die nicht die Thematik des geplanten Heizsystems betreffen. Die Rügen weisen vielmehr baupolizeilichen Charakter auf und gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auch wäre für deren Beurteilung erstinstanzlich nicht die BVD, sondern die Gemeinde zuständig. Auf die Rügepunkte in den Ziffern 1 und 4 wird deshalb nicht näher eingegangen bzw. darauf wird nicht eingetreten. d) Die Beschwerdeführenden bringen unter der Ziffer 5 der Beschwerdebegründung (Ergänzungen zum eingereichten Baugesuch 16.12.21 und zur Baugenehmigung) vor, die Bauphase für das Vorhaben sei bereits angelaufen. Sie machen geltend, es seien auf der Westseite neue Zuleitungen gegraben, ein Elektroanschlusskasten an der Gimwand des Ökonomieteils montiert, Radiatoren geliefert und Innenheizungsrohre zugeschnitten worden. Auch diese Rügepunkte weisen baupolizeilichen Charakter auf und gehen über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Auf diese Einwände kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Anzumerken ist, dass sich die Gemeinde zu diesen Rügen in der Stellungnahme vom 10. November 2022 bereits geäussert hat. Sie befand, die Installation von Radiatoren wie auch das Graben und Verlegen von unterirdischen Leitungen für Hausanschlüsse sei bewilligungsfrei. Daraus folgerte die Gemeinde, dass der Baustart noch nicht stattgefunden habe. Deswegen eröffnete die Gemeinde kein formelles Baupolizeiverfahren. Diese Beurteilung der Gemeinde haben die Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. 3. Rechtliche Grundlagen a) Vorliegend soll auf der Parzelle Nr. G.________ eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise realisiert werden. Die Parzelle Nr. G.________ liegt am äusseren nordwestlichen Dorfrand innerhalb des Baugebiets und ist gemäss dem Zonenplan 1 der Gemeinde Erlenbach im Simmental der Wohnzone W2 zugewiesen. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerde auf Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG), namentlich auf Art. 24d und Art. 24 RPG, die ihrer Meinung nach verletzt sein sollen. b) Die genannten Bestimmungen des RPG sind ausschliesslich auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anwendbar. Da das Vorhaben gemäss dem Zonenplan aber innerhalb der Bauzone liegt, gelangen die Ausnahmebestimmungen von Art. 24d und Art. 24 RPG von vornherein nicht zur Anwendung. c) Bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG6 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Es finden somit die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Nach 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 4/11 BVD 110/2022/167 Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.7 Bei der Beurteilung, ob eine emissionsbegrenzende Massnahme im Rahmen der Vorsorge nötig und verhältnismässig ist, ist zuerst festzustellen, ob sie zu einer wesentlichen und wahrnehmbaren Reduktion des Immissionspegels führen würde. Als zweites stellt sich die Frage, wie hoch der Aufwand wäre. 4. Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführenden machen unter Ziffer 2 ihrer Beschwerdebegründung geltend, die Behörde sei gemäss Art. 11 USG verpflichtet, betroffene Einwohner vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Im Falle einer ortsfesten Wärmepumpe heisse das, den Standort so zu wählen, dass die Nachbarn nicht belästigt werden. Sie argumentieren, auf der Westseite der Liegenschaft des Beschwerdegegners gebe es weder Nachbarn noch Fenster. Sie sind daher der Meinung, bei der Westseite handle es sich um einen idealen Ort für eine Wärmepumpe. Auch liege die Liegenschaft des Bruders des Beschwerdegegners weiter als 14 m von einem möglichen Anlagestandort auf der Westseite entfernt. Weiter rügen sie, das fragliche Wärmepumpenmodell könne auch als Kühlgerät verwendet werden. Im Sommerhalbjahr würden sie den Balkon als Aussenwohnraum nutzen. Der Abstand zur Schallquelle verkleinere sich daher um 2 bis 3 m. Schliesslich bemängeln sie, im angefochtenen Bauentscheid sei die Auflage der Fachstelle Immissionsschutz nicht genannt worden. b) Der Beschwerdegegner entgegnet in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022, es seien verschiedene Standorte geprüft worden. Bei einem der geprüften Standorte gebe es auch Nachbarn in ähnlicher Distanz wie zu den Beschwerdeführenden. Aus technischer Sicht habe sich der nun bewilligte Standort als am besten erwiesen. Auch sei eines der neuesten Produkte gewählt worden, welche es auf dem Markt gebe. Die Anlage sei vom Haus der Beschwerdeführenden her nicht sichtbar und die Ausseneinheit sei nach Süden gerichtet. Gemäss den Fachleuten sei der Bach wesentlich lauter. c) Die Gemeinde hält in der Stellungnahme vom 10. November 2022 fest, im Fachbericht Immissionsschutz sei der Standort der Wärmepumpe als gut gewählt beurteilt worden. Die «Richtwerte» seien eingehalten. Wenn alle gesetzlichen Grundlagen eingehalten seien, könne ein Bauherr nicht gezwungen werden, ein Vorhaben anders umzusetzen. d) Die Gemeinde holte im Baubewilligungsverfahren zur Aussenlärmsituation bei der zuständigen Fachbehörde für Lärmfragen, dem AUE, einen Fachbericht ein. Das AUE besichtigte am 11. Juli 2022 die Situation vor Ort. Im Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 hielt es fest, bei der geplanten Wärmepumpe handle es sich um ein eher leises Wärmepumpenmodell. 7 BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2; 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 7.8, in: URP, 2016 S. 579. 5/11 BVD 110/2022/167 Auch beurteilte es den Standort für die geplante Wärmepumpe als gut gewählt. Weiter führte das AUE aus, der nächste lärmrelevante Immissionsort befinde sich an der westlichen Fassade des Wohnhauses Nr. 364f auf der Nachbarparzelle Nr. B.________ der Beschwerdeführenden. Dort sei ein hörbarer Schallpegel von 29 dB(A) sowie ein Beurteilungspegel Lr für die Nacht von 41 dB(A) zu erwarten. Im Sinne der Vorsorge ordnete es zudem mit einer Auflage an, die bestehende Bretterwand zwischen der Wärmepumpe und der Parzelle Nr. B.________ müsse fugendicht ausgerüstet werden. Das AUE befand, dass mit dieser Massnahme beim Wohnhaus Nr. 364f der Beschwerdeführenden eine weitere Reduktion der Lärmimmissionen erreicht werden könne. Auch sei dieser Umstand in der Berechnung des Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden. Das AUE kam zum Schluss, die geplante Wärmepumpe halte die Planungswerte bei den relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft ein, erfülle die Anforderungen der LSV und könne unter der Auflage, wonach die bestehende Bretterwand zwischen der Wärmepumpe und der Parzelle Nr. B.________ fugendicht ausgerüstet werden müsse, bewilligt werden. e) Festzuhalten ist zunächst, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.8 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des AUE nachvollziehbar und schlüssig: Die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe hält die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht unbestritten ein. Auch wurde hier dem Aspekt des Vorsorgeprinzips genügend Rechnung getragen. Bereits die Wahl eines Geräts mit tiefem Schallleistungspegel stellt gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit eine wirkungsvolle emissionsreduzierende Massnahme im Sinne des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips dar.9 Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier die Gerätefront gegen Süden und somit nicht direkt gegen die Liegenschaft der Beschwerdeführenden gerichtet ist. Das wirkt sich auf die Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden ebenfalls positiv aus. Hinzu kommt, dass das AUE unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips eine Auflage verfügte, die zu einer weiteren Reduktion des Lärmpegels führt, die bei der Lärmermittlung im Lärmschutznachweis noch nicht berücksichtigt ist. Damit ist an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden ein hörbarer Schallpegel von unter 29 dB(A) zu erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der Erfahrung des AUE der Umgebungslärm in ruhigen Wohnzonen in der Nacht ca. 28 bis 35 dB(A) beträgt. Damit dürfte hier der zu erwartende hörbare Schalldruckpegel an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden unterhalb des Umgebungslärms liegen und für die Beschwerdeführenden kaum hörbar sein. Dies umso mehr, als hier der Umgebungslärm aufgrund der Geräusche des nahe gelegenen F.________ der Tendenz nach höher ist als jener in einer ruhigen Wohnzone. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann hier nicht davon gesprochen werden, dass die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe zu einer störenden Lärmbelästigung führt. Wie erwähnt, ist das Gegenteil der Fall. f) Unter den gegebenen Umständen fallen auch die Aufstellung ins Gebäudeinnere oder die Umplatzierung des Gerätes auf die Westseite des Wohnhauses als emissionsbegrenzende Massnahmen im Rahmen der Vorsorge ausser Betracht. Ein Standort auf der Westseite wäre bereits aufgrund der Gefahrenprozesse ungünstiger (vgl. Erwägung 5d). Auch könnte mit den Massnahmen, d.h. eine Innenaufstellung oder eine Platzierung auf der Westseite, verglichen mit dem vorliegenden Standort, keine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden, da der hörbare Schallpegel bereits unter dem Umgebungslärm liegt. Schliesslich würde die Umsetzung der Massnahmen unverhältnismässige Kosten auslösen. So ist nach der Vollzugshilfe des Cercle Bruit bei einem Heizungsersatz in bestehenden Gebäuden die Innenaufstellung in der 8 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 53 ff. 9 Vgl. Ziffer 2.2.1 der Vollzugshilfe «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» des Cercle Bruit vom 16. Juni 2022. 6/11 BVD 110/2022/167 Regel unverhältnismässig.10 Denn erfahrungsgemäss ist in solchen Konstellationen wie in der vorliegenden mit hohen planerischen und baulichen Aufwendungen, z.B. Fassadendurchbrüche für die Zu- und Abluftöffnungen, zusätzliche Lüftungskanäle usw., von mehreren tausend Franken zu rechnen. g) Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, das fragliche Wärmepumpenmodell werde dereinst auch im Sommer für die Raumkühlung eingesetzt. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Produktebeschrieb das fragliche Wärmepumpenmodell auch zum Kühlen eingesetzt werden könnte.11 Gemäss dem Baugesuchsformular 2.0 «Technik» ist jedoch eine Anlage für die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung beantragt.12 Ein Gesuch für einen Kühlbetrieb liegt hingegen nicht vor. Folglich wird mit der umstrittenen Baubewilligung auch kein Kühlbetrieb erlaubt. Ob der befürchtete Kühlbetrieb zulässig wäre, ist somit nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu klären. h) Die Gemeinde hat vorliegend in der Ziffer 4.3 des Dispositivs (Nebenbewilligungen, Amts- und Fachberichte) Folgendes festgehalten: Die unter Ziffer 1.2 aufgeführte Stellungnahme ist eingegangen. Sie befürwortet die Erteilung der Baubewilligung und wird zusammen mit diesem Entscheid eröffnet. Deren Bedingungen, Auflagen und Hinweise sind einzuhalten. Aus dem Bauentscheid geht hervor, dass die Gemeinde die Amts- und Fachberichte generell als Stellungnahme betitelt (vgl. Ziffer 1.6 im angefochtenen Bauentscheid). Mit dem letzten Satz in der Ziffer 4.3 des Dispositivs hat die Gemeinde somit sichergestellt, dass die vom AUE angeordnete Auflage, wonach die bestehende Bretterwand vom Vordach/Unterstand auf Seite Parzelle Nr. B.________ fugendicht zu gestalten sei, rechtlich bindend einzuhalten ist. Indessen fällt auf, dass der Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 nicht in der Ziffer 1.2, sondern in Ziffer 1.6 des Bauentscheids aufgeführt ist. Folglich hätte die Gemeinde in der Ziffer 4.3 des Dispositivs des Bauentscheids richtigerweise auf die Ziffer 1.6 verweisen müssen. Dabei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, das mit diesem Entscheid von Amtes wegen korrigiert wird (vgl. hinten Entscheid Ziffer 1). Aus ihrem Einwand, im angefochtenen Bauentscheid sei die Auflage der Fachstelle Immissionsschutz nicht genannt worden, können die Beschwerdeführenden somit nichts ableiten. Gemäss der Ziffer 4.3 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids gilt der Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 des AUE als integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Damit muss der Beschwerdegegner die Auflage gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 des AUE einhalten. i) Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführenden mit dem Verweis auf das Vorsorgeprinzip nichts zu ihren Gunsten ableiten können. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 5. Gefahrengebiet a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der ganze Wohnbereich der Liegenschaft des Beschwerdegegners liege in der Gefahrenzone rot/blau (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdebegründung). Dieser Umstand sei weder im Baugesuch vermerkt, noch sei darauf in der Baupublikation im 10 Vgl. Ziffer 2.2.1 der Vollzugshilfe «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» des Cercle Bruit vom 16. Juni 2022. 11 Vgl. Produktebeschrieb, hinter pag. 05 5 der Vorakten der Gemeinde Erlenbach. 12 Vgl. Baugesuchsformular 2.0 «Technik», pag. 13 4 der Vorakten der Gemeinde Erlenbach. 7/11 BVD 110/2022/167 Anzeiger vom 13. Januar 2022 aufmerksam gemacht worden. Sie sind der Meinung, bei alten Liegenschaften seien bauliche Veränderungen fraglich oder unzulässig. Die Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, die Wärmepumpe sei auf die Westseite des Gebäudes zu verlegen, da sie auf dieser Seite besser vor dem «F.________» geschützt sei. b) Der Beschwerdegegner entgegnet, würde die Ausseneinheit, wie von den Beschwerdeführenden vorgeschlagen, auf der Westseite installiert, würde die Anlage tatsächlich sehr nahe an der Gefahrenzone liegen. Beim jetzigen Standort sei die Ausseneinheit weit von der Gefahrenzone entfernt. Die Gemeinde bemerkte in der Stellungnahme vom 10. November 2022, die geplante Wärmepumpe und die dazugehörige Inneninstallation befänden sich gemäss der Gefahrenkarte nicht im Naturgefahrenbereich. Bei der Beurteilung, ob die betroffene Fachstelle eingeladen werden muss, werde der Standort des Bauvorhabens berücksichtigt. Daher sei keine Fachstelle eingeladen und auch in der Publikation kein Verweis gemacht worden. c) Das BauG unterscheidet drei Gefahrenstufen: Rote Gefahrengebiete sind solche, die von Naturereignissen in erheblichem Masse bedroht sind (Art. 6 Abs. 1 BauG). In roten Gefahrengebieten dürfen daher keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen (Verbotsbereich). Bauten und Anlagen, die nicht dem längeren Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, dürfen bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und weder Menschen noch Tiere, noch erhebliche Sachwerte gefährdet sind.13 Blaue Gefahrengebiete sind solche, die von Naturereignissen in mittlerem Masse bedroht sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). In blauen Gefahrengebieten dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Gebotsbereich). d) Die Gemeinde hat ihrer Stellungnahme vom 10. November 2022 einen Ausschnitt aus der Gefahrenkarte beigelegt.14 Daraus geht hervor, dass der «F.________» die Parzelle Nr. G.________ des Beschwerdegegners von West nach Ost quert. Unbestritten ist, dass der südliche Teil der Parzelle Nr. G.________ in einem «rot-blauen» Gefahrengebiet liegt. Gemäss Gefahrenkarte befindet sich indessen nur die äusserste südwestliche Ecke der Liegenschaft des Beschwerdegegners in der roten sowie der südwestliche bis südliche Teil der Liegenschaft in der blauen Gefahrenzone. Gemäss den von der Gemeinde am 7. September 2022 bewilligten Plänen zur Projektänderung soll das Aussengerät der Wärmepumpe im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses platziert werden. Dieser Teil des Wohnhauses befindet sich gemäss der Gefahrenkarte deutlich ausserhalb der «rot-blauen» Gefahrenzone, wohingegen ein Aussenstandort auf der Westseite des Wohnhauses deutlich näher am Gefahrengebiet läge, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend ausführte. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Gefahrenprozesse gemäss der Gefahrenkarte keine Standortänderung erforderlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. e) Soll ein Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone realisiert werden, ist diese Information im Baugesuch und in der Baupublikation zu deklarieren. Aus der Erwägung 4e folgt, dass das strittige Bauvorhaben ausserhalb des Gefahrengebiets realisiert werden soll. Entsprechend war es nicht nötig, das Baugesuchsformular Naturgefahren (NG) auszufüllen. Dadurch wäre der zuständigen Fachbehörde, dem Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK I), nur unnötiger Aufwand entstanden. Aus dem gleichen Grund war es auch nicht nötig, in der Baupublikation auf die Gefahrenprozesse hinzuweisen. Unbehilflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf eine angeblich vergleichbare Publikation im Amtsanzeiger vom 31. März 2022. Die fragliche Publikation, auf welche die Beschwerdeführenden verweisen, betrifft eine umfassende wärmetechnische Sanierung eines Gebäudes, das gemäss der Gefahrenkarte 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 6 N. 4. 14 Vgl. Gefahrenkarte vom 4. Juni 2009 der Gemeinde Erlenbach. 8/11 BVD 110/2022/167 vollständig im blauen Gefahrengebiet liegt. Demgegenüber steht hier ein Baugesuch für den Einbau einer Heizung ausserhalb des Gefahrengebiets zur Diskussion. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Formelle Rügen a) Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann, das Baugesuch weise Fehler und Mängel auf (vgl. Ziffer 5 der Beschwerdebegründung). Sie erwarten ein vollständiges Baugesuch. Besonders bemängeln sie, im Baugesuch sei bei der Umschreibung des Bauvorhabens das Feld «Abbruch» nicht angekreuzt worden. Zudem hätte im Baugesuchsformular 2.0 «Technik» beim Warmwasser in der Tabellenspalte «neu» das Kästchen Wärmepumpenboiler angekreuzt werden müssen. b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. Der Bauentscheid der Gemeinde umfasst wie erwähnt die Baubewilligung für den Einbau einer Zentralheizung mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie den Einbau einer Wärmeverteilung mit Radiatoren. Form und Inhalt der Baueingabe sind in den Art. 10 bis 15 BewD15 geregelt. Weiter verlangt die kantonale Energiegesetzgebung, dass im Baubewilligungsverfahren, allenfalls unter Verwendung des amtlichen Formulars, die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung nachzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 KEnV). c) Anders als die Beschwerdeführenden meinen, steht hier nicht allein ein Abbruch, sondern ein Ersatz des Heizsystems zur Diskussion. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner im Formular 2.0 richtigerweise das Kästchen «Ersatz» angekreuzt. Dass der Beschwerdegegner im Baugesuchsformular 1.0 das Kästchen «Abbruch» nicht ankreuzte, schadet somit nicht. Gleiches gilt bezüglich dem Feld «Wärmepumpenboiler». Der Beschwerdegegner hat im Energienachweis, den er im Beschwerdeverfahren nachreichte, die nötigen Angaben zum Wärmwasserspeicher deklariert. Das AUE als fachkundige Behörde im Bereich Energie hat den Energienachweis geprüft. In der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 hielt das AUE fest, die Angaben zum Heizsystem, zur Wärmeverteilung, zur Wärmeabgabe und zum Warmwasserspeicher seien vollständig und korrekt deklariert. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, wonach die Angaben im Energienachweis EN-103 nicht korrekt wären. Aus den Baugesuchsunterlagen geht somit mit genügender Klarheit hervor, welche technischen Komponenten das geplante Heizsystem umfasst. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. d) In der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 stellte das AUE sodann fest, die Betriebsweise des geplanten Heizsystems entspräche vollumfänglich den energierechtlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die schlüssige Beurteilung des AUE als fachkundige Behörde in Zweifel ziehen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das erneuerbare Heizsystem bewilligte. 7. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde die Baubewilligung zu Recht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 9/11 BVD 110/2022/167 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Die Korrektur des Dispositivs von Amtes wegen und das nachträgliche Einreichen des Energienachweises durch den Beschwerdegegner verursachten mit Blick auf das gesamte Verfahren keinen nennenswerten Mehraufwand, weswegen diese Umstände im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführenden haben somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften für den gesamten Betrag solidarisch (Art. 106 Abs. 1 VRPG). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen; sie hätte ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Auch dem Beschwerdegegner sind keine Parteikosten angefallen, womit er keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der erste Satz in der Ziffer 4.3 (Nebenbewilligungen, Amts- und Fachberichte) im Dispositiv des Bauentscheids vom 7. September 2022 der Gemeinde Erlenbach im Simmental wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: Die unter Ziffer 1.6 aufgeführte Stellungnahme ist eingegangen. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Erlenbach im Simmental vom 7. September 2022 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10/11 BVD 110/2022/167 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlenbach i. S., Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Energie, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11