10/12 BVD 110/2022/166 erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). In casu liegen besondere Umstände vor. Das Regierungsstatthalteramt hat prozessuale Fehler zu verantworten und die Beschwerdeführenden dadurch veranlasst, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es ist daher gerechtfertigt, das Regierungsstatthalteramt zur Bezahlung der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführenden zu verpflichten.