Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und das Regierungsstatthalteramt das Baugesuch der Beschwerdegegnerin in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren neu zu überprüfen haben wird. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist auf die prozessualen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen. Somit liegen besondere Umstände vor, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auch dem Regierungsstatthalteramt können gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.