Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt.30 Dringt die beschwerdeführende Person gemessen an ihrem reformatorischen (Haupt-) Antrag nur teilweise durch, gilt sie im Kostenpunkt gleichwohl als vollumfänglich obsiegend, wenn ein Rückweisungsentscheid ergeht und die vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.31 Besondere Umstände liegen beispielsweise bei behördlichen Fehlleistungen vor, insbesondere bei Verfahrensfehlern.32 Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG).