c) Die Beschwerdeführenden beantragen mit den Rechtsbegehren Nrn. 1.3 und 1.4, von der Rechtsverwahrung und dem Lastenausgleichsbegehren sei Vormerkung zu nehmen. Mangels Publikation des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2022 hatten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit, die Rechtsverwahrung anzumelden und ein Lastenausgleichsbegehren zu stellen (vgl. Art. 30 f. BauG sowie Art. 32 BewD). Weil das Regierungsstatthalteramt ein neues ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzuführen hat, werden die Beschwerdeführenden diesfalls Gelegenheit haben, Rechtsverwahrung anzumelden und Lastenausgleichsbegehren zu stellen.