Die Beschwerdeinstanz soll nur ausnahmsweise kassatorisch entscheiden, namentlich wenn besondere Gründe die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Ein solcher Grund stellt beispielsweise die mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit dar, sofern die Beschwerdeinstanz selber umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. Eine Rückweisung ist auch dann angezeigt, wenn im vorinstanzlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler begangen worden sind, die von der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden können oder sollen.28