a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln.27 Die Beschwerdeinstanz soll nur ausnahmsweise kassatorisch entscheiden, namentlich wenn besondere Gründe die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen.