c) Es ist fraglich, ob die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 genügt, um von einem schriftlichen Gesuch um Projektänderung auszugehen. Jedenfalls hat sie keinen aktualisierten Situationsplan beigelegt, weshalb keine Projektänderung vorliegt. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis des Beschwerdeentscheids. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund von Verfahrensmängel aufzuheben und die Projektänderung könnte ohnehin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 4. Rückweisung und Anweisungen an die Vorinstanz