Ist der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin Baubewilligungsbehörde, erfordert der Entscheid die Unterschrift des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin selbst oder seiner bzw. ihrer Stellvertretung (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BauG).24 Der angefochtene Entscheid ist jedoch weder vom 19 Vgl. pag. 7 der Vorakten 2022 20 Vgl. den Eingangsstempel des Regierungsstatthalteramtes vom 22. Juli 2022 auf dem Plan Nr. 3538-3, das E-Mail