52 Abs. 1 Bst. b VRPG). - Schliesslich ist fraglich, ob der angefochtene Entscheid eine rechtsgültige Unterschrift der Baubewilligungsbehörde trägt. Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung sind die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem das Bauvorhaben zur Ausführung kommen soll, oder die Gemeinden nach Art. 33 BauG (Art. 8 Abs. 1 BewD). Ist der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin Baubewilligungsbehörde, erfordert der Entscheid die Unterschrift des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin selbst oder seiner bzw. ihrer Stellvertretung (Art. 52 Abs. 1 Bst.