50 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 32 ff. BauG).21 - Obwohl der Amtsbericht der Gemeinde vom 16. August 202222 darauf hinwies, dass Ausnahmen für das Unterschreiten des Strassenabstandes gemäss Art. 80 SG23 und Art. 22 des Gemeindebaureglements (GBR) sowie für das Unterschreiten des Abstandes zur Zonengrenze gemäss Art. 25 GBR zu prüfen seien, hat das Regierungsstatthalteramt nicht geprüft, ob Ausnahmen erforderlich sind. - Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, auf welche Rechtsgrundlagen und Gründe er abgestützt wurde. Dadurch ist das Regierungsstatthalteramt seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst.