- Im angefochtenen Entscheid sind nur die Pläne Nrn. 3538-2 und 3538-21, nicht jedoch die neuen Pläne Nrn. 3538-3 und 3538-103 erwähnt. Offensichtlich hat das Regierungsstatthalteramt die neuen Pläne nicht geprüft, obwohl es davon Kenntnis hatte.20 Damit einhergehend hat es nicht geprüft, ob das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG und Art. 35 Abs. 1 BewD). - Das Regierungsstatthalteramt hat entgegen dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2022 die alten Pläne bewilligt und damit die Dispositionsmaxime verletzt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRPG i.V.m.