42 Abs. 3 BauG geführt, auf eine Publikation verzichtet und die Baubewilligung vom 2. September 2019 unzulässigerweise verlängert. Der angefochtene Gesamtbauentscheid bzw. das vorangegangene Verfahren weisen damit gravierende Verfahrensfehler auf. d) Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Entscheid auch aus weiteren Gründen als fehlerhaft: