43 BewD vorliegen, da die befristete Gesamtbaubewilligung am 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist. Das Regierungsstatthalteramt hätte das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2022 dementsprechend als neues Baugesuch behandeln, ein neues Baubewilligungsverfahren durchführen und das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes öffentlich auflegen müssen (vgl. Art. 35 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 25 ff. BewD). Unbestrittenermassen hat das Regierungsstatthalteramt jedoch kein neues Baubewilligungsverfahren, sondern ein Verfahren nach Art. 42 Abs. 3 BauG geführt, auf eine Publikation verzichtet und die Baubewilligung vom 2. September 2019 unzulässigerweise verlängert.