42 Abs. 3 BauG verlängert werden. Soweit ein neues Baugesuch vorliegt, ist das Bauvorhaben in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin hielt im Begleitschreiben zu ihrem Gesuch vom 8. Juli 2022 fest, dass sie die am 2. September 2019 genehmigten Unterlagen neu einreiche.18 Da sie in der undatierten Übersicht «Projektänderungsgesuch zum Gesamtbauentscheid» unter Ziff. 1 zusätzlich die Pläne Nrn. 3538-3 und 3538-103 aufführte, ist klar, dass sie um Bewilligung dieser neuen Pläne