Nach Ablauf der Befristung darf die Bauherrschaft nicht darauf vertrauen, dass dasselbe Bauprojekt erneut bewilligt wird. Vielmehr hat sie je nach den Umständen auch damit zu rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst erteilt oder überhaupt nicht mehr erteilt wird.17 Befristete Baubewilligungen können somit nicht gestützt auf Art. 42 Abs. 3 BauG «verlängert» werden, auch wenn in der Praxis zuweilen von einer «Verlängerung» die Rede ist. Vielmehr ist, sofern ein entsprechendes Gesuch vorliegt, in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob eine (allenfalls wiederum befristete) Baubewilligung erteilt werden kann.