Der Sinn einer Befristung liegt im Wesentlichen darin, dass die fragliche Angelegenheit am Ende der Frist in einem neuen Baubewilligungsverfahren erneut überprüft und gegebenenfalls neuen Verhältnissen angepasst werden kann. Aufgrund der Dispositionsmaxime kann ein Bauvorhaben nach Fristende nur dann neu überprüft werden, soweit überhaupt darum ersucht wird (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 32 ff. BauG).16 Nach Ablauf der Befristung darf die Bauherrschaft nicht darauf vertrauen, dass dasselbe Bauprojekt erneut bewilligt wird.