Gemäss Art. 42 Abs. 3 BauG kann die Baubewilligungsbehörde die Geltungsdauer nach Anhörung der betroffenen Behörden um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich verändert haben. Art. 41 BewD regelt den entsprechenden Verfahrensablauf. In Art. 42 BauG nicht ausdrücklich erwähnt ist die sachliche Geltung der Baubewilligung. Demnach ist das Bauvorhaben so bewilligt, wie es Gegenstand des Bauentscheids war.