b) Art. 42 BauG regelt die Geltung der unbefristeten Baubewilligung. In Art. 42 Abs. 2 und 3 BauG ist die zeitliche Geltung konkretisiert. Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird. Vorbehalten bleiben nach den näheren Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes Fälle, in denen die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen noch nicht genutzt werden kann (Art. 42 Abs. 2 BauG). Gemäss Art.