a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass es sich beim Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2022 nicht um die blosse Verlängerung einer Baubewilligung, sondern um eine Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD handle. Der Plan Nr. 3538-103 enthalte erhebliche Abweichungen zum ursprünglichen Plan Nr. 3538-21. Zudem hätte die Vorinstanz gemäss Art. 41 Abs. 2 BewD das Gesuch veröffentlichen müssen. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Bewilligungsunterlagen nicht ausreichend geprüft habe. Die Bewilligung sei auf Basis des nicht mehr aktuellen Plans Nr. 3538-21 vom 2. September 2019 verlängert worden.