Die Beschwerdeführenden sind damit Nachbarinnen und Nachbarn einer der streitbetroffenen Bauparzellen. Unbestrittenermassen hat das Regierungsstatthalteramt das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2022 weder publiziert noch den Nachbarinnen und Nachbarn mitgeteilt. Die Beschwerdeführenden konnten sich unverschuldet nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen. Sie sind durch den angefochtenen Gesamtbauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.