b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Beschwerdebefugt ist auch, wer zu Unrecht nicht als Einsprecherin oder Einsprecher zugelassen worden ist, wer sich am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnte (z.B. mangels genügender Publikation) oder wer aus anderen Gründen keinen Anlass hatte, Einsprache zu erheben (z.B. bei nicht abschätzbaren Auswirkungen des 10 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)