43 Abs. 3 BewD an die Vorinstanz zurückzuweisen, der angefochtene Entscheid sei hierfür aufzuheben. Die Beschwerdegegnerschaft, die Vorinstanz und die Gemeinde haben innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht. 9. Entgegen der Ankündigung in der Stellungnahme vom 1. November 2022 hat das Regierungsstatthalteramt nicht neu verfügt. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen