8. Mit Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2022 erklärten die Beschwerdeführenden, mit Stellungnahme vom 9. November 2022 verzichte die Beschwerdegegnerin auf die Erstellung des Parkplatzprovisoriums 2. Dies sei als Projektänderung im laufenden Verfahren zu werten. Gegen das Parkplatzprovisorium 1 hätten die Beschwerdeführenden, vorbehältlich der Rechtsverwahrung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, keine Einwände anzubringen. Infolge Projektänderung sei die Sache gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD an die Vorinstanz zurückzuweisen, der angefochtene Entscheid sei hierfür aufzuheben.