1.1. Der Gesamtbauentscheid vom 6. September 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei der Bauabschlag zu erteilen; 1.2. Eventualiter sei das Verfahren durch die Beschwerdeinstanz zu ergänzen oder dieses zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 1.3. Von der Rechtsverwahrung sei Vormerkung zu nehmen; 1.4. Vom Lastenausgleichsbegehren sei Vormerkung zu nehmen; 1.5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.