Dabei handelt es sich um ein komplett verschiedenes Thema gegenüber Mobilfunkanlagen mit nichtionisierender Strahlung. Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend der QS-Systeme auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Fazit und Kosten