verwenden würden. Dem ist beizupflichten. Während bei der Korrekturrechnung 1 fälschlicherweise die Richtungsabschwächung auf 0 gesetzt wurde (siehe vorne), braucht die Korrekturrechnung 2 für die beiden adaptiv betriebenen Antennen eine viel zu hohe massgebende Sendeleistung ERPn. Die Beschwerdeführerin hat die im Standortdatenblatt ausgewiesenen ERPn mit dem Faktor 10 hochgerechnet. Das ist zweifach falsch. Erstens wird bei adaptiven Antennen eben gerade die ERPn und nicht die ERPmax, n als massgebende Sendeleistung eingetragen, wobei mittels dem Korrekturfaktor sodann die ERPmax, n hochgerechnet werden kann.29