Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, die Strahlenbelastung am OMEN 09 sei falsch berechnet worden. Wie erwähnt, geht aus dem Antennendiagramm der adaptiven Antennen der zu beurteilenden Mobilfunkanlage eindeutig hervor, dass mit einem horizontalen Winkel des OMEN 09 zur kritischen Senderichtung von 327.3°, mithin einer Abweichung von der Hauptsenderichtung um 32.7°, keine volle Leistung ERPmax, n möglich ist. Daraus resultiert die im Standortdatenblatt abgebildete Richtungsabschwächung horizontal von 1 dB, was nicht zu beanstanden ist.