Ohnehin setzt sich die Strahlenbelastung am OMEN 09 – oder am erwähnten Eckpunkt des entsprechenden Gebäudes – wie bereits erwähnt nicht nur aus adaptiven Antennen, sondern v.a. aus konventionell betriebenen Antennen zusammen. Nach dem Gesagten ist damit einhergehend mit der Fachbehörde (AUE) festzuhalten, dass der OMEN 09 korrekt ausgewiesen ist und die Beschwerdeführerin nichts für sich aus der Behauptung abzuleiten vermag, der OMEN werde – aufgrund der Verwendung von 5G- Technologie – am falschen Punkt gemessen.