Den im Standortdatenblatt aufgeführten Antennendiagrammen ist weiter zu entnehmen, dass bei sämtlichen am vorliegenden Standort verwendeten Antennentypen bereits bei einem horizontalen Abweichen von der Hauptsenderichtung von 30° (in beide Richtungen) eine Richtungsabschwächung erfolgt.28 Damit ist die nicht weiter substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, bei einem Abweichen von 60° sei bei adaptiven Antennen keine Richtungsabschwächung vorhanden, widerlegt. Ohnehin setzt sich die Strahlenbelastung am OMEN 09 – oder am erwähnten Eckpunkt des entsprechenden Gebäudes – wie bereits erwähnt nicht nur aus adaptiven Antennen, sondern v.a. aus konventionell betriebenen Antennen zusammen.