Verschiebt sich der OMEN 09 an den von der Beschwerdeführerin monierten Punkt, öffnet sich der Winkel zu den Antennen mit Azimut 120° (bzw. 130°) um ca. weitere 18° von 32.7° (bzw. 42.7°) auf ca. 51° (bzw. 61°), was zu einer entsprechend grösseren Richtungsabschwächung führen dürfte. Zu den Antennen mit Azimut 10° verkleinert sich der Winkel entsprechend von 77.3° auf knapp 60°. Gestützt auf die Antennendiagramme im Standortdatenblatt dürfte die Winkelzunahme bei den Antennen mit Azimut 120° (bzw. 130°) stärker ins Gewicht fallen für die Strahlenbelastung am Eckpunkt des Gebäudes H.________- Strasse F.________ als die Winkelabnahme bei den Antennen mit Azimut 10°.