Ohnehin darf aus den folgenden Gründen bezweifelt werden, ob die Belastung an diesem Eckpunkt überhaupt stärker ausfällt. Einerseits beeinflusst nebst der horizontalen auch die vertikale Distanz – mithin der Höhenunterschied eines Ortes zur Antenne – den effektiven Abstand zur Antenne. Es ist unklar und wird von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, auf welcher Höhe ihrer Meinung nach der richtige Berechnungspunkt für das OMEN 09 in der Ecke des Gebäudes wäre. Andererseits resultiert die Strahlenbelastung am OMEN 09, wie auch am von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Eckpunkt desselben Gebäudes, aus der Gesamtbelastung durch insgesamt zehn Antennen.