des OMEN 09 nicht zu hören und auf die Prüfung des AUE als zuständige Fachbehörde abzustellen. Keinen Sinn ergibt zudem, dass der Messpunkt eines OMEN aufgrund des adaptiven Betriebs einer Antenne zu verschieben sei. Eine solche Feststellung lässt sich weder der NISV noch den Vollzugsempfehlungen des BAFU entnehmen (siehe oben). Die Strahlenbelastung am von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Eckpunkt des Gebäudes H.________-Strasse F.________ ist demnach für die Bewilligung des vorliegenden Baugesuchs nicht zu prüfen.