b) Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst. b); diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (Bst. c). In der Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, des ehemaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]25 wird der Begriff OMEN für die Praxis näher konkretisiert.