a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei genauem Studium des Standortdatenblattes hätte erkannt werden müssen, dass der Messpunkt bei der Liegenschaft «F.________, OMEN 09» aufgrund der adaptiven Antenne in die Ecke nach links oben verschoben werden müsste. Das wiederum müsste eine höhere Belastung am OMEN 09 ergeben, da der horizontale Abstand kleiner sei. Die Höherbelastung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei adaptiven Antennen jeweils ein Sektor von 120° - 60° im Uhrzeiger- und 60° im Gegenuhrzeigersinn ohne Richtungsabschwächung bedient werde.