d) Soweit die Beschwerdeführerin pauschal die Messungenauigkeit von ± 45 Prozent kritisiert und damit verbunden die Einhaltung der Anlagegrenzwerte infrage stellt, ist Folgendes festzuhalten: Das METAS hat sich mit der Frage der erweiterten Messunsicherheit eingehend befasst und sich auch im technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» zur Messunsicherheit geäussert.22 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Befund der fachkundigen Behörde in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr 14 Vgl. zum Ganzen BAFU, Erläuterungen zu den adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung