Die Beschwerdeführerin legt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS infrage zu stellen vermöchte. Die Messbarkeit der Strahlung ist nach dem Gesagten auch beim Betrieb adaptiver Antennen und damit bei der 5G-Technologie möglich. Zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht im kürzlich publizierten Leiturteil zu adaptiven Antennen.20 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine zuverlässige Messung für adaptive Antennen bzw. die 5G-Technologie möglich sei, ist unbegründet.21