weil sich die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesem Rügepunkt auf «II. Erwägungen, Ziff. 3» des Gesamtentscheids bezieht, worin das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental schliesst, auf das [Bau-]Gesuch sei einzutreten. Inwiefern die Eintretensfrage auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental falsch behandelt wurde, mithin, das Baugesuch mangelhaft gewesen sein soll, geht aber weder aus der Beschwerde selber noch aus dem Verweis auf (unspezifizierte) Rechtsgutachten hervor. Mit anderen Worten vermag die Beschwerdeführerin nichts aus dem Verweis auf «neue Rechtsgutachten» für sich abzuleiten.