a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lasse die vom Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental gemachten Aussagen unter «II. Erwägungen, Ziff. 3» des Gesamtentscheids vom 14. September 2022 nicht gelten. Es gebe eindeutige Rechtsgutachten, welche das immer wieder in Frage stellen würden. Hierfür verweist sie auf die Internetseite https://verweinwir.ch/rechtsgutachten.