Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Idee der Beschwerdegegnerin, die Hauptstrasse nach Kandersteg sowie die BLS-Strecke mit 5G-Technik zu versorgen, würde aufgrund der relativ geringen maximalen Sendeleistung nur möglich sein, wenn mit vielen zusätzlichen Kleinantennen (Smart Cells) gearbeitet würde, ist demnach nicht zu prüfen. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Baubewilligung der Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage an der H.________- Strasse E.________, 3716 Kandergrund. In diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2. Verweis auf Rechtsgutachten