Aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist jedoch insgesamt der Wille zur Anfechtung des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 14. September 2022 zu entnehmen. Aus der Beschwerde geht genügend klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin an der Erweiterung der Mobilfunkanlage an der H.________-Strasse E.________, Kandergrund, stört, mithin diese ablehnt. Damit wird von der Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids verlangt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich mit nachfolgendem Vorbehalt (Bst. d) einzutreten.