c) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG10 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.11 Die Beschwerde enthält kein eigentlicher, ausformulierter Antrag. Aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist jedoch insgesamt der Wille zur Anfechtung des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 14. September 2022 zu entnehmen.