Die Beschwerdeführerin wohnt an der H.________-Strasse B.________, 3716 Kandergrund. Ihr Wohnort ist rund 180 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1275 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen.