Sie verweist abschliessend auf ihren Amtsbericht vom 8. März 2022 [recte 10. März 2022]4 sowie auf ihre Stellungnahme vom 12. Mai 2022 zu den Einsprachen. In der Stellungnahme vom 8. November 2022 hielt das AUE fest, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV vollständig erfülle und damit bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichtes vom 12. April 2022 erforderlich machen würde. 4. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.