Die Beschwerdeführerin bleibt damit die einzige im Verfahren aufgenommene, beschwerdeführende Partei. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 14. September 2022 (vgl. sogleich Erwägung 1c) und macht insbesondere geltend, die 5G-Technologie sei nicht messbar und das Qualitätssicherungs-System (QS-System) funktioniere nicht. Weiter sei die Beurteilung der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN, vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV3) nicht überall korrekt durchgeführt worden. Zudem bedinge die relativ geringe maximale Sendeleistung der 5G- Antenne sodann viele zusätzliche Kleinantennen (Smart Cells), welche alle 150 – 200 m erstellt werden müssten.