2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2022 zusammen mit zwei weiteren, nicht namentlich genannten, Unterzeichnenden Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die Nachfrage des Rechtsamts, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 bei der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe der Namen und Adressen der beiden Mitunterzeichnenden der Beschwerde, andernfalls diese nicht am Verfahren als Beschwerdeführende beteiligt würden, blieb innert der gesetzten Frist unbeantwortet.2 Die Beschwerdeführerin bleibt damit die einzige im Verfahren aufgenommene, beschwerdeführende Partei.