Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus zu bejahen. Auch diesbezüglich vermag die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Dezember 2022 erwähnte Erkrankung im Jahr 2008 nichts zu ändern. g) Zusammenfassend ist die von Amtes wegen präzisierte Wiederherstellungsanordnung rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).