34 Abs. 4 Bst. a RPV21) ausser Betracht (welche der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht zu begründen vermag, vgl. Abschnitt oben), sie widerspricht auch – den Ausführungen des AGR in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 folgend – den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zum möglichst ungeschmälerten Erhalt des Nichtbaugebiets gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG. Dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht.