Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass Geländeaufschüttungen in diesem beträchtlichen Umfang unter Verwendung von Fremdmaterial (im Umfang von 592 m3) im freien Feld in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig wären. Eine Bewilligung gestützt auf Art. 16a RPG20 fällt nicht nur mangels Notwendigkeit der Terrainaufschüttungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 Bst.